Unfallversicherungsbeiträge

Einkommensmindernd zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle notwendigen Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Ob hierzu auch Unfallversicherungsbeiträge zählen, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.09.2016 - 13 UF 21/15, FuR 2017, 154 und OLG Celle, Urt. v. 17.11.2006 - 12 UF 59/06, FamRZ 2007, 1020 : Prämien für eine Unfallversicherung sind der privaten Lebenssphäre des Unterhaltsschuldners zuzuweisen und daher aus dem Selbstbehalt zu bestreiten; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.03.2001 - 1 WF 285/00, DRsp Nr. 2002/10820 und OLG Schleswig, Urt. v. 08.03.2001 - 13 UF 234/99, OLGR 2001, 376: Prämien für eine Unfallversicherung wurden ohne nähere Begründung einkommensmindernd berücksichtigt; OLG Schleswig, Beschl. v. 04.01.2012 - 10 WF 254/11, FamRZ 2012, 1573 : Soweit der Mindestunterhalt nicht gewahrt ist, können Beiträge für eine private Unfallversicherung nicht berücksichtigt werden).