Urkunde

1. Titulierung der Unterhaltsverpflichtung in einer Urkunde

Eltern können die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für ihre minderjährigen oder ihre nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kinder nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in einer Jugendamtsurkunde titulieren lassen. Daneben kann auch der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB durch Jugendamtsurkunde tituliert werden (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII). Diese Urkunden sind Vollstreckungstitel nach § 60 SGB VIII. Sie müssen einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, also sowohl den zu zahlenden Unterhaltsbetrag genau beziffern als auch das anzurechnende Kindergeld konkret bezeichnen (OLG Naumburg, FamRZ 2003, 618, 619).

In der Zeit der Minderjährigkeit bewirkte Urkunden gelten auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus fort, es sei denn, die Unterhaltsverpflichtung wurde in der Urkunde ausdrücklich nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit beschränkt (vgl. z.B. OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 907).

2. Abänderung der Unterhaltsverpflichtung

Unterhaltsverpflichtungen, die in Urkunden nach §§ 59, 60 SGB VIII tituliert sind, können nicht einseitig durch eine neue Jugendamtsurkunde herabgesetzt werden, sondern nur durch ein Abänderungsverfahren nach § 239 FamFG (siehe dazu Stichwort "Abänderung von Vergleichen und Urkunden (§ 239 FamFG)") oder durch eine Vereinbarung abgeändert werden.