Umschulung

1. Grundsätzliche Obliegenheit zur Erhaltung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit

Grundsätzlich besteht für den Unterhaltspflichtigen die Obliegenheit, seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. bei Verlust, etwa durch Kündigung des Arbeitsplatzes, sie wiederherzustellen und eine gleichwertige Arbeitstätigkeit zu suchen. Insbesondere im Rahmen des Kindesunterhalts besteht gerade bis zum Mindestunterhalt hierzu eine gesteigerte Verpflichtung gem. § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, die allerdings entfallen kann, wenn die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB vorliegen, also ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist. Die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Einsatz seiner Arbeitskraft geht regelmäßig so weit, dass der Pflichtige, der aufgrund einer Erkrankung oder einer Behinderung seine frühere Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben kann, sogar gehalten sein kann, eine Umschulung zu machen, zumal hierfür Leistungen nach dem SGB III, wie das Übergangsgeld, gewährt werden können.

2. Umschulung auf Wunsch oder nach Bewilligung des Arbeitsamts