Nach § 20 FamGKG hat die Erhebung von Gerichtskosten zu unterbleiben, wenn und soweit diese Kosten durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden sind. Eine vergleichbare Regelung enthält § 21 GKG (vor dem 01.07.2004: § 8 GKG a.F.), der aber in Familiensachen seit Inkrafttreten des FamGKG keine Anwendung mehr findet.
Die Freistellung greift jedoch nur dann ein, wenn es sich um einen offen zu Tage tretenden schweren Fehler handelt (BGH, NJW-RR 2005,
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