Umgangsvereitelung

Eine fortgesetzte schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts kann zu einer Herabsetzung oder einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs des personensorgeberechtigten Elternteils gem. §  1579 Nr. 7, 8 BGB n.F. (Nr. 6, 7 a.F.) führen (BGH v. 14.03.2007 - XII ZR 158/04, FamRZ 2007, 882, Rdnr. 64; OLG Schleswig v. 14.06.2002 - 10 UF 16/00, FamRZ 2003, 688).

Auch unter Berücksichtigung der Belange des Kindes (§  1579 BGB); siehe auch Stichwort "Belange des Kindes (§  1579 BGB)" kann in diesen Fällen ein vollständiger Ausschluss des nachehelichen Unterhalts gerechtfertigt sein, wenn die Pflege und Erziehung des Kindes in anderer Weise sichergestellt werden kann und der Unterhaltsausschluss den Unterhaltsberechtigten dazu bewegen könnte, den zum Wohl des Kindes erforderlichen Umgang wieder zu ermöglichen (vgl. OLG München v. 14.02.2006 - 4 UF 193/05, FamRZ 2006, 1605, 1607).