Selbstbehalt und Eigenbedarf meinen das Gleiche. Die gesetzliche Unterhaltspflicht beginnt erst, wenn dem in Anspruch Genommenen trotz Zahlung des geforderten Unterhalts ausreichende Geldmittel zur Sicherung seiner eigenen Existenz zur Verfügung bleiben. Eine Verknüpfung mit dem Sozialrecht ist dabei nur bedingt möglich. So enthält das SGB II aus arbeitsmarktpolitischen Gründen Freibeträge, die unterhaltsrechtlich keine Bedeutung haben dürften (vgl. Klinkhammer, FamRZ 2007,
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