Sitzungsgelder

Sitzungsgelder für Ratsmitglieder einer Gemeinde, Aufwandsentschädigungen für einen Landtagsabgeordneten in Bayern, das Schöffengeld und andere Kostenpauschalen sind nach Abzug eines konkret darzulegenden Mehrbedarfs dem Einkommen zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.1986 - IVb ZR 55/85, FamRZ 1986, 780, Rdnr. 17 ff.; BGH, Urt. v. 12.01.1983 - IVb ZR 348/81, FamRZ 1983, 670, Rdnr. 20; OLG Bamberg, Urt. v. 16.01.1996 - 7 UF 116/95, FamRZ 1999, 1082; OLG Bamberg, Beschl. v. 06.08.1986 - 2 WF 226/86, FamRZ 1986, 1144; OLG Hamm, Urt. v. 06.05.1980 - 3 UF 3/80, FamRZ 1980, 997; Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 74). Dieser Mehrbedarf ist ggf. nach § 287 ZPO zu schätzen (siehe auch die Stichwörter " Einkommen", "Einkommensermittlung bei abhängig Tätigen" und " Einkommensermittlung bei Selbständigen"). Soweit üblicherweise ein Teil der Sitzungsgelder an die Partei abgeführt wird, auf deren Liste der Unterhaltspflichtige oder -berechtigte in die Versammlung oder das Parlament gewählt wurde, sind diese Aufwendungen von den Sitzungsgeldern abzuziehen (BGH, Urt. v. 12.01.1983 - IVb ZR 348/81, FamRZ 1983, 670, Rdnr. 20). Einen insoweit abzugsfähigen Mehrbedarf stellen auch die Kosten dar, die für die Fahrten zu den Sitzungen - sofern diese nicht gesondert erstattet werden - und gelegentliche Stärkungen während der Sitzungen anfallen (BGH, Urt. v. 12.01.1983 - IVb ZR 348/81, FamRZ 1983, 670, Rdnr. 20).

Letzte redaktionelle Änderung: 08.04.2020