Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes

1. Unterhaltsrechtliche oder güterrechtliche Zuordnung

Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, dienen dem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstands. Dies gilt auch für Übergangsbeihilfen von Zeitsoldaten nach Ablauf der Dienstzeit (OLG Naumburg, FamRZ 2003, 474). Es besteht grundsätzlich eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, eine mögliche Abfindung auch tatsächlich geltend zu machen (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 1998, 619).

In der familienrechtlichen Rechtsprechung und Literatur wird derzeit vor dem Hintergrund des grundsätzlichen im Unterhaltsrecht und im Zugewinnausgleich kontrovers diskutiert, ob und wie Abfindungszahlungen unterhaltsrechtlich einzuordnen und zu bewerten sind (siehe auch Stichwort ""). Die bisherige Rechtsprechung des BGH bietet zur Lösung dieser Problematik kaum Hilfe. In seinem Urteil vom 13.11.1997 hat der IX. Senat des BGH (FamRZ 1998, ) entschieden, dass vor dem Stichtag gezahlte Abfindungen immer und vollen Umfangs unabhängig von der Art der Ansprüche, die durch sie abgegolten werden, in den Zugewinnausgleich fallen und deshalb güterrechtlich auszugleichen sind. Diese Auffassung hat auch der XII. Senat in seiner Entscheidung vom 15.11.2000 (BGH, FamRZ 2001, , 282) vertreten. Hier war von dem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer nach dem Stichtag ein Sozialplan vereinbart worden.