Anhörungsrüge

1. Wesen und Zweck

In Familienstreitsachen - mithin auch in Unterhaltssachen (§  112 Nr. 1 FamFG) - ist die Anhörungsrüge (Gehörsrüge) nach §  113 Abs.  1 FamFG i.V.m. §  321a ZPO eröffnet. Für Familiensachen, die keine Familienstreitsachen sind, findet die Anhörungsrüge ihre rechtliche Grundlage in § 44 FamFG.

Die Anhörungsrüge ist ein Rechtsbehelf eigener Art. Sie ist kein Rechtsmittel, denn sie führt nicht zur Überprüfung der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht, sondern sie ermöglicht es dem Ausgangsgericht selbst, die Bindung an die eigene Entscheidung (§ 318 ZPO) zu durchbrechen, indem es im Fall der Begründetheit der Anhörungsrüge gem. § 321a Abs. 5 ZPO das Verfahren fortsetzen kann, soweit die Entscheidung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhte. Insoweit kann die Anhörungsrüge zu einer Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung führen.

Die Gehörsrüge in der jetzigen gesetzlichen Ausgestaltung soll umsetzen, was das BVerfG mit seiner Plenarentscheidung vom 30.04.2003 (BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924) vorgegeben hat. Danach verstößt es gegen das Rechtsstaatsgebot i.V.m. Art.  103 Abs.  1 GG, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

2. Voraussetzungen

a) Unanfechtbare Entscheidung