Auskunftspflicht im Verfahren (§§ 235, 236 FamFG)

1. Vorbemerkung

Mit den durch das FamFG mit Wirkung vom 01.09.2009 eingeführten §§ 235, 236 FamFG wurde die bereits zuvor nach § 643 ZPO a.F. vorhandene Möglichkeit, im Verfahren Auskünfte bei den Beteiligten und Dritten einzuholen, wesentlich erweitert und als Verpflichtung des Gerichts ausgestaltet. Mit dieser Ausweitung der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht will das Gesetz in noch größerem Umfang als bisher Stufenantragsverfahren vermeiden. Ein Stufenantragsverfahren ist aber auch weiterhin nach dem FamFG möglich. Da zwischen der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht nach § 235 FamFG und der materiell-rechtlichen Auskunftspflicht aus §§ 1580, 1605 BGB zu unterscheiden ist, besteht trotz der Möglichkeit, eine Auskunft nach §§ 235, 236 FamFG durchzusetzen, auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für ein etwaiges Auskunftsverfahren oder einen Stufenantrag.

Die Verpflichtung des Gerichts, auf Antrag nach § 235 Abs. 2 FamFG Auskünfte über das Einkommen und das Vermögen des Unterhaltsschuldners einzuholen, führt jedoch zu keiner Durchbrechung des Prinzips der Dispositionsmaxime in Unterhaltssachen. Die Vorschrift ermöglicht es nur, einem substantiiert dargelegten Unterhaltsanspruch zur Durchsetzung zu verhelfen (OLG Oldenburg v. 17.10.2019 - 11 WF 327/19, FamRZ 2020, 697). Mit dieser Regelung ist keine Abkehr von den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast in Unterhaltssachen verbunden (KG v. 26.06.2019 - 13 UF 89/17, NJW-RR 2019, ).