1. Regelungsgehalt des § 36 Nr. 1 EGZPO
Die Regelung des § 36 Nr. 1 EGZPO bezweckt die Überleitung der noch nach dem Recht vor 2008 geschaffenen Unterhaltstitel in das neue Recht. Dabei soll mit der Vorschrift im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtseinheit eine schnellstmögliche und umfassende Anwendung des neuen Rechts erreicht werden (BT-Drucks. 16/1830, S. 62).
Die Regelung des § 36 Nr. 1 EGZPO ist anzuwenden auf alle titulierten und nicht titulierten Unterhaltsregelungen nach dem vor 2008 geltenden Recht, bei denen die Anwendung der neuen rechtlichen Regelungen zu einem veränderten Ergebnis führt, ohne dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. § 36 Nr. 1 EGZPO erfasst ausdrücklich Umstände, die vor dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes bereits bestanden haben, aber durch das Gesetz erst erheblich geworden sind, und ermöglicht so die Anpassung der Altregelungen an die neue Rechtslage.
2. Zulässigkeit der Anpassung
Eine Anpassung ist allerdings nur unter zwei Bedingungen zulässig.
a) Wesentlichkeit
Zunächst ist eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung erforderlich. Der Begriff der Wesentlichkeit entspricht dem des § 238 FamFG (früher § 323 ZPO) und bestimmt sich nach Billigkeitsüberlegungen.
Die nach dem ab 2008 geltenden Recht mögliche Begrenzung bzw. Befristung eines Ehegattenunterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB reicht regelmäßig aus.
b) Zumutbarkeit
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