Auf- und Abrundung von Unterhaltsbeträgen

1. Grundsätzliche Möglichkeit der Rundung zur Vermeidung von Scheingenauigkeit

Der BGH hat schon frühzeitig die Anregung aus der Literatur (z.B. van Els, FamRZ 1986, 960) aufgegriffen, Unterhaltsbeträge nicht genau auszuurteilen, sondern auf volle Euro auf- oder abzurunden (vgl. die Berechnung des BGH, FamRZ 1990, 499; BGH, FamRZ 1987, 1011, 1014). Dem ist die Rechtsprechung uneingeschränkt gefolgt, wobei die Aufrundung die Regel wurde. Die centgenaue Berechnung schafft eine Scheingenauigkeit, die nicht dem Wesen der Unterunterhaltsberechnung entspricht. Der Gesetzgeber hat diese Auffassung zum Anlass genommen, für den Kindesunterhalt in § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB anzuordnen, dass auf volle Euro aufzurunden ist.

2. Entwicklung zur centgenauen Berechnung