Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III

1. Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsgeld

Das Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III dient der Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen und fördert neben der Ausbildung berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, wenn keine abgeschlossene Berufsausbildung vorhanden ist und das vorhandene Einkommen die Freibetragsgrenzen nicht übersteigt. Angelehnt ist das Ausbildungsgeld an die BAföG-Regelungen, vor allem im Hinblick auf die Berechnungsmodalitäten.

Nach § 122 SGB III haben Anspruch auf Ausbildungsgeld Menschen mit Behinderungen während

einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,

einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX und

einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX.

Weitere Voraussetzung ist, dass ein Übergangsgeld gem. §§  119  ff. SGB III nicht erbracht wird, weil z.B. die Vorbeschäftigungszeit nach §  120 SGB III von i.d.R. zwölf Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme nicht erfüllt ist.

Gemäß §  123 SGB III werden seit 01.08.2022 als Bedarf bei beruflicher Ausbildung zugrunde gelegt:

a)