Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)

1. Grundsätze

Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt ist grundsätzlich von der Frage der Bedürftigkeit des Berechtigten (§ 1569 BGB) auf der einen Seite und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1581 BGB) auf der anderen Seite (siehe dazu Stichwort " Leistungsfähigkeit ") abhängig. Dabei bleiben die mit der Trennung der Eheleute zusammenhängenden Umstände entsprechend dem Zerrüttungsprinzip, das das Verschuldensprinzip 1977 abgelöst hat, außer Betracht. Eine Ausnahme hiervon enthält die Nr. 7 des §  1579 BGB (siehe dazu Stichwort "Eheliches Fehlverhalten (§  1579 Nr. 7 BGB)"), in der das einseitige Trennungsverschulden sanktioniert wird (vgl. BGH v. 15.02.2012 - XII ZR 137/09, FamRZ 2012, 779, Rdnr. 21 ff.). Auch hier gilt aber der Grundsatz, grobe Unbilligkeiten zu vermeiden, nicht aber "durch die Hintertür" das Verschuldensprinzip wieder einzuführen (OLG Koblenz v. 15.10.1999 - 11 UF 800/98, FamRZ 2000, 1371).

Die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt stellt einen Eingriff in die grundgesetzlich durch Art.  2 Abs.  1 GG geschützte Handlungsfreiheit des Verpflichteten dar. Dieser Eingriff in ein Grundrecht unterliegt den durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen (BVerfG v. 14.07.1981 - 1 BvL 28/77, FamRZ 1981, 745, Rdnr. 62 ff.). Diese Grenzen werden durch die negative Härteklausel des §  1579 BGB konkretisiert.