Anwaltszwang

1. Rechtliche Grundlage für den Anwaltszwang

Die Verpflichtung eines Beteiligten, sich vor Gericht anwaltlich vertreten zu lassen (Anwaltszwang), regelt seit 01.09.2009 §  114 FamFG. Nur in Verfahren, die bereits vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, ist weiterhin §  78 ZPO maßgeblich.

2. Vor Familiengericht und Oberlandesgericht

Gemäß §  114 Abs.  1 FamFG müssen sich vor dem Familiengericht und vor dem Oberlandesgericht

Ehegatten in Ehesachen und in Folgesachen sowie

die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen

durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Familienstreitsachen sind gem. §  112 FamFG

Unterhaltssachen nach §  231 Abs.  1 FamFG,

Güterrechtssachen nach §  261 Abs.  1 FamFG,

sonstige Familiensachen nach §  266 Abs.  1 FamFG sowie

Lebenspartnerschaftssachen nach §  269 Abs.  1 Nr. 8-10 sowie nach §  269 Abs.  2 FamFG.

Im Gegensatz zu früher besteht für ab dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren auch in Unterhaltssachen in allen Instanzen Anwaltszwang. Eine spezielle Zulassung bei einem Oberlandesgericht ist nicht erforderlich. Bereits seit 01.06.2007 gilt, dass bei einem Oberlandesgericht jeder zugelassene Rechtsanwalt auftreten kann.