Abitur-Lehre-Studium-Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)

Grundsatz

Nach §  1610 Abs.  2 BGB schulden die Eltern ihrem Kind grundsätzlich Ausbildungsunterhalt für eine der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes angemessene Ausbildung (BGH, FamRZ 2006, 1100). Eine Zweitausbildung ist nur in besonderen Ausnahmefällen geschuldet. Damit kommt der Frage, wann eine einheitliche Ausbildung vorliegt, erhebliche praktische Bedeutung in den Fällen zu, in denen die Ausbildung sich nicht von vorneherein als eine Einheit darstellt. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen die Schulausbildung mit einer praktischen Ausbildung kombiniert wird.

Ausbildungsweg Abitur - Lehre - Studium