Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können i.d.R. steuerlich als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass das häusliche Arbeitszimmer entweder den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, was zur Abzugsfähigkeit aller Kosten führt, oder aber erforderlich ist, weil vom Arbeitgeber keine Räume zur Verfügung gestellt werden, was einen Abzug bis zu einer Höchstgrenze von 1.250 € pro Jahr ermöglicht.
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Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
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