Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die ehelichen Lebensverhältnisse - siehe auch Stichwort "Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)" - werden durch alle wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Faktoren mitbestimmt (BGH, FamRZ 2001, 986 m. Anm. Scholz, 1061, Luthin, 1065 und Borth, 1653 = MDR 2001,
Es sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen. Dabei sind aber nur solche Einkommensteile von Bedeutung, die nachhaltig erzielt worden sind. Einkünfte aus Aushilfstätigkeiten prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht (BGH, FamRZ 1986, 783, 785; Griesche, in:
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