Das im Verfahren erklärte Anerkenntnis ist eine Prozess- bzw. Verfahrenshandlung, die nicht wegen Irrtums angefochten werden kann (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, vor §§ 306, 307 Rdnr. 4). Mit der Abgabe der Anerkenntniserklärung ist das Anerkenntnis bindend und grundsätzlich unwiderruflich (BGH, NJW 1981,
Ausnahmsweise ist ein Anerkenntnis widerruflich, wenn ein Restitutionsgrund i.S.v. § 580 ZPO vorliegt (BGH v. 17.03.1993 -
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|