Altersteilzeit

Die Altersteilzeit-Modelle sind ebenso wie der Vorruhestand (siehe auch Stichwort " Vorruhestand”) mit einem Rückgang der Einkünfte verbunden. Ob der Unterhaltsgläubiger dies hinnehmen muss, bedarf einer gründlichen Interessenabwägung, wobei sozial- und arbeitsmarktpolitische Überlegungen, die den Regelungen der flexiblen Altersgrenzen zugrunde liegen, ebenso wie rentenrechtliche zurückzutreten haben. Entscheidend sind unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte (vgl. BGH, FamRZ 1999, 708; OLG Hamm, FamRZ 1999, 1078, 1079 [Nr. 717]; OLG Koblenz, FamRZ 2004, 1573). Die bloße Tatsache, dass aufgrund von Altersteilzeit oder Vorruhestand geringere Einkünfte erzielt werden, reicht nicht aus, diese Bezüge unterhaltsrechtlich als maßgeblich anzusehen. Darin ist i.d.R. eine unterhaltsrechtliche Obliegenheitsverletzung mit der Folge des Ansatzes der bisherigen höheren Einkünfte zu sehen (OLG Hamm, FamRZ 2005, 1177; OLG Saarbrücken, FamRZ 2007, 1019; OLG Saarbrücken, ZFE 2005, 101; OLG Koblenz, FamRZ 2004, 1573; vgl. auch AG Hannover, FamRZ 2004, 1495). In diesen Fällen kann ab Erreichen der Regelaltersgrenze auch fiktiv von dem Renteneinkommen ausgegangen werden, welches der Unterhaltspflichtige bezöge, wenn er keine Altersteilzeit in Anspruch genommen hätte (OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1657).