Die Altersteilzeit-Modelle sind ebenso wie der Vorruhestand (siehe auch Stichwort " Vorruhestand”) mit einem Rückgang der Einkünfte verbunden. Ob der Unterhaltsgläubiger dies hinnehmen muss, bedarf einer gründlichen Interessenabwägung, wobei sozial- und arbeitsmarktpolitische Überlegungen, die den Regelungen der flexiblen Altersgrenzen zugrunde liegen, ebenso wie rentenrechtliche zurückzutreten haben. Entscheidend sind unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte (vgl. BGH, FamRZ 1999, 708; OLG Hamm, FamRZ 1999, 1078, 1079 [Nr. 717]; OLG Koblenz, FamRZ 2004,
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