Vorruhestand

1. Grundsätzliches zum Vorruhestand

Als Vorruhestand bezeichnet man die Pensionierung von Beamten, die vor Erreichen des regelmäßigen Penisonsalters aus dem Beruf ausscheiden. Das reguläre Pensionsalter entspricht i.d.R. der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, die für die Geburtsjahrgänge ab 1964 mit 67 Jahren festgelegt ist (§ 35 SGB VI). Für bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. im Polizeidienst, ist das Pensionsalter herabgesetzt. Wie bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geht auch der Vorruhestand regelmäßig mit finanziellen Einbußen einher, was Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht haben kann.

2. Unterhaltsrechtliche Auswirkungen

Grundsätzlich kann für die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen auf die Ausführungen zum Stichwort " Vorgezogene Altersrente " verwiesen werden. Regelmäßig ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vorliegt. Daher kommt es auf die Motivation zur Inanspruchnahme der Möglichkeit des Vorruhestands ebenso an wie auf eine Abwägung der Gesamtumstände (so schon OLG Hamm, Urt. v. 16.01.2001 - 13 UF 582/99, FamRZ 2001, 1476, zur vorgezogenen Altersrente). Letzteres ist z.B. dann zu beachten, wenn der unterhaltsberechtige Ehegatte in den Vorruhestand wechselt, aber vom unterhaltspflichtigen Ehegatten eine weitere Vollzeittätigkeit erwartet, obgleich dieser älter und weniger gesund ist als der berechtigte.