Vorgezogene Altersrente

1. Grundsätzliches zur vorgezogenen Altersrente

Als vorgezogene Altersrente bezeichnet man einen Rentenbezug, der vor Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt. Die ungekürzte Regelaltersrente wird für Geburtsjahrgänge ab 1964 (davor gilt eine Staffelung gem. § 235 SGB VI) grundsätzlich erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres gewährt (§§ 35, 236b SGB VI). Allerdings gibt es für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Altersrentenbezug zu gehen, also eine vorgezogene Altersrente zu erhalten. So haben nach §§ 38, 236 SGB VI besonders langjährige Versicherte auch dann einen Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr erreicht und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Nach § 36 Satz 2 SGB VI kommt eine vorzeitige Inanspruchnahme mit der Vollendung des 63. Lebensjahres in Betracht. Daneben gibt es spezielle Regelungen für schwerbehinderte Menschen, die mit 62 Jahren vorzeitig in Rente gehen können (vgl. §§ 37, 236a SGB VI). Besonderheiten enthalten auch die §§ 237 ff. SGB VI für spezielle Personengruppen. Der Bezug einer vorgezogenen Altersrente führt zur dauerhaften Rentenkürzung und hat damit Einfluss auf die Unterhaltsberechnung.

2. Unterhaltsrechtliche Auswirkung der vorgezogenen Altersrente

a) Umfassende Abwägung aller Umstände