Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO)

1. Anwendbarkeit des Vollstreckungsabwehrantrags

Unter der Geltung des FamFG wird die Vollstreckungsabwehr- oder Vollstreckungsgegenklage nicht als Klage, sondern als Antragsverfahren betrieben. Nach dem Wortlaut des § 767 ZPO betrifft der Vollstreckungsabwehrantrag nur Urteile bzw. - nach der Terminologie des FamFG (§§ 38, 116 FamFG) - Beschlüsse. Aus § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 795 ZPO ergibt sich aber, dass auch die Vollstreckungstitel des § 794 ZPO mit einem Vollstreckungsabwehrantrag angegriffen werden können, also etwa ein Verfahrensvergleich, eine einstweilige Anordnung oder eine vollstreckbare Urkunde, wie z.B. eine Jugendamtsurkunde. Auch gegen einen im vereinfachten Verfahren nach den §§ 249 ff. FamFG ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist der Vollstreckungsgegenantrag möglich (OLG Brandenburg v. 12.07.2011 - 10 UF 115/10, FamRZ 2012, 1223).

2. Voraussetzungen