Verfahrensanträge (§§ 275, 276 ZPO)

Für den Anwalt empfiehlt es sich, Verfahrensanträge nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 275, 276 ZPO sogleich in die Antragsschrift mit aufzunehmen. Die Bitte um eine baldige Terminsanberaumung hat allerdings einen rein deklaratorischen Charakter. Sie betrifft nur den Fall, dass das Gericht den sogenannten frühen ersten Termin275 ZPO) als Verfahrensweg wählt.

Ordnet das Gericht jedoch das schriftliche Vorverfahren an, § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 276 ZPO, bedeutet die Aufnahme des Antrags auf Erlass eines Versäumnisbeschlusses nach § 331 Abs. 3 ZPO in die Antragsschrift eine erhebliche Zeitersparnis für den Antragsteller. Der Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisbeschlusses, wie es § 307 Abs. 2 ZPO a.F. vorgesehen hat, ist nicht mehr erforderlich. § 307 ZPO sieht seit Inkraft treten der Zivilprozessreform am 01.01.2002 keinen Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils mehr vor. Vielmehr ist auch im schriftlichen Vorverfahren dem Anerkenntnis gemäß zu entscheiden.