Versorgungskrankengeld

1. Allgemeines

Das Versorgungskrankengeld ist sowohl in §§ 16 -16h, 18a-18c des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) als auch in § 82 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelt, wobei das SVG auf die einschlägigen Vorschriften des BVG verweist. Voraussetzung für den Bezug von Versorgungskrankengeld ist, dass die Berechtigten aufgrund einer Schädigung entweder als Kriegsopfer oder im Zusammenhang mit ihrem Wehrdienstverhältnis arbeitsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Das Versorgungskrankengeld wird auch für Witwen und hinterbliebene Lebenspartner sowie für Waisen der Berechtigten gezahlt. Gemäß § 16a BVG beträgt das Versorgungskrankengeld 80 % des regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Die Berechnungsweise ist in §§ 16a ff. BVG niedergelegt.

Versorgungskrankengeld nach § 82 SVG, auf das ein Anspruch auch bei Erkrankungen infolge von Auslandseinsätzen und Wehrübungen besteht, wird nach § 82 Abs. 2 SVG regelmäßig nur bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gewährt. In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum verlängert werden.

2. Besonderheiten