Die Eheleute können während der Ehe oder auch schon vorher Vereinbarungen vermögensrechtlicher Art treffen (siehe auch das Stichwort " Unterhaltsvereinbarungen "). Das kann im Wege eines Ehevertrags geschehen und hat i.d.R. die Erleichterung der Scheidung im Auge. Im Gegensatz zum Familien- und Trennungsunterhalt (§§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3, 1614 BGB) besteht im nachehelichen Unterhaltsrecht grundsätzlich volle Vertragsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (FamRZ 2001,
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