Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

1.Vertragsfreiheit und ihre Grenzen

a) Inhalt der Vereinbarung

Die Eheleute können während der Ehe oder auch schon vorher Vereinbarungen vermögensrechtlicher Art treffen (siehe auch das Stichwort " Unterhaltsvereinbarungen "). Das kann im Wege eines Ehevertrags geschehen und hat i.d.R. die Erleichterung der Scheidung im Auge. Im Gegensatz zum Familien- und Trennungsunterhalt (§§  1361 Abs.  4 Satz 4, 1360a Abs.  3, 1614 BGB) besteht im nachehelichen Unterhaltsrecht grundsätzlich volle Vertragsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (FamRZ 2001, 343; ebenso OLG Naumburg, FamRZ 2002, 456, 457; zu sehr in "der alten Tradition" verhaftet: OLG Köln, FamRZ 2002, 458, 459; weitere Einzelheiten siehe unten) sind jedoch gerade bei einem nachehelichen Unterhaltsverzicht die Grenzen der Vertragsfreiheit (§§  134, 138 und 242 BGB) von besonderer Bedeutung. Eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt braucht nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren zu stehen, sondern kann als vorsorgende Vereinbarung grundsätzlich schon bei der Eheschließung, ggf. auch vorher geschlossen werden (vgl. BGH, FamRZ 1997, 156, 157; BGH, FamRZ 1995, 727; OLG Schleswig, FamRZ 1993, 72; OLG Hamm, FamRZ 1982, 1215 m. Anm. Bosch).