Verbundbeschluss

§ 137 Abs. 1 FamFG schafft einen Entscheidungsverbund zwischen der Scheidungssache und den Folgesachen. Hierzu zählen gem. § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG auch Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger. Ferner muss die Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen sein und der Antrag spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht werden. Soweit also in diesen Unterhaltsverfahren Entscheidungen für den Fall der Scheidung zu treffen sind, müssen diese - sofern der Scheidung stattgegeben wird - im Verbundbeschluss getroffen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG tritt der aus Scheidungs- und Folgesache bestehende Verbund kraft Gesetzes ein, ohne dass die Ehegatten hierüber disponieren können. Der Antrag, eine Folgesache entgegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG in einem isolierten Verfahren zu führen, ist daher für die Entstehung des Verbunds unbeachtlich (BGH v. 21.07.2021 − XII ZB 21/21, FamRZ 2021, 1521).