Verzugszinsen

1. Vorbemerkungen

Der Barunterhalt ist eine Geldschuld, denn er wird als Geldrente geschuldet (§§ 1361 Abs. 4 Satz 1, 1585 Abs. 1 Satz 1, 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Geldschulden sind während des Verzugs (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) und/oder ab Rechtshängigkeit (§ 291 Satz 1 BGB) zu verzinsen. Für alle Geldschulden gilt ein Verzugszinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (§ 288 Abs. 1 BGB). Dieser gilt auch für Unterhaltsansprüche. Die Regelung des § 288 Abs. 2 BGB, die in Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG einen Verzugszinssatz von 9 % vorsieht, gilt nur für Entgeltforderungen und ist daher auf familienrechtliche Forderungen nicht anzuwenden (Büttner, FamRZ 2002, 361, 366).

2. Voraussetzungen