Volljährigenberatung und -unterstützung (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)

1. Allgemeines

Zu den staatlichen Aufgaben der Unterstützung von Familien und Kindern gehört auch die Unterstützung im Rahmen der Unterhaltsgeltendmachung. Für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes besteht daher die Möglichkeit, eine Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen und so Hilfe und Unterstützung bei der Unterhaltsrealisierung zu erhalten (wegen der Einzelheiten siehe das Stichwort " Beistandschaft "). Diese Möglichkeit endet mit Eintritt der Volljährigkeit. Um aber auch junge Volljährige bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche zu unterstützen, haben diese bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nach § 18 Abs. 4 SGB VIII einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. (Der gleiche Anspruch besteht auch für minderjährige Kinder, sofern keine Beistandschaft errichtet wurde, und für nicht verheiratete Eltern bei der Geltendmachung ihre Ansprüche nach § 1615l BGB.) Die Beratung und Unterstützung erfolgt kostenlos. Innerhalb des Jugendamts wird die Aufgabe i.d.R. durch die Abteilung wahrgenommen, die auch die Beistandschaften führt.

2. Grenzen der Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII