Der Unterhaltsgläubiger kann gegenüber seinem Unterhaltsschuldner auf die Vollstreckung des Unterhaltstitels verzichten. In der Regel wird ein Vollstreckungsverzicht widerruflich erteilt und gilt nur, soweit sich die dem Verzicht zugrunde liegenden Verhältnisse nicht ändern (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 905). Verzichtet etwa ein trennungsunterhaltsberechtigter Ehegatte zunächst auf eine Vollstreckung aus seinem Unterhaltstitel, da er Einkünfte aus Berufstätigkeit erzielt, kann er bei erneutem Eintritt der Unterhaltsbedürftigkeit dennoch aus dem Unterhaltstitel vollstrecken. Denn ein solcher Vollstreckungsverzicht ist kein Verzicht auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt - was wegen §§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB hinsichtlich zukünftigen Trennungsunterhalts auch rechtlich gar nicht möglich ist - und beseitigt den Titel selbst nicht, weshalb es bei erneutem Eintritt der Unterhaltsbedürftigkeit keines neuen Trennungsunterhaltstitels bedarf (OLG Jena, FamRZ 2014,
Ein Vollstreckungsverzicht ist unwirksam, wenn damit die Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts (§ 1614 BGB) umgangen werden soll (BGH, Beschl. v. 29.01.2014 - XII ZB 303/13, FamRZ 2014,
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