Verzicht auf Kindesunterhalt (§ 1614 BGB)

Ein Verzicht auf Kindesunterhalt für die Zukunft ist unzulässig1614 Abs. 1 BGB). Deshalb wäre ein Vertrag zwischen Eltern unwirksam, wonach der Kindesunterhalt bis zum 18. Lebensjahr des unterhaltsberechtigten Kindes auf ein Sperrkonto einzuzahlen ist. Möglich ist aber eine Vereinbarung, nach der der Unterhaltsschuldner jeden Monat einen geringen Teilbetrag des Barunterhalts auf einen Ausbildungsvertrag zugunsten des Kindes einzahlt (OLG Köln, FamRZ 1983, 750; Palandt/von Pückler, BGB, § 1614 Rdnr. 1 m.w.N.).

Die Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts kann nicht durch ein pactum de non petendo umgangen werden, so dass auch eine Vereinbarung, Unterhalt nicht geltend zu machen, unwirksam ist (BGH v. 29.01.2014 - XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629). Die früher teilweise vertretene Auffassung, von § 1614 BGB werde nur der Verzicht auf den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch, nicht jedoch eine Vereinbarung über einen Vollstreckungsverzicht, erfasst (z.B. OLG Frankfurt v. 09.10.2008 - 2 UF 13/08, FamRZ 2009, 357), ist daher unzutreffend.