Vermögenswirksame Leistungen

Bei den vermögenswirksamen Leistungen besteht Uneinigkeit über die Abzugsfähigkeit bzw. Anrechenbarkeit auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Grundsätzlich ist zwischen den vermögenswirksamen Leistungen, die vom Lohn bzw. Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten werden und denen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt zahlt, zu unterscheiden.

Letztere haben keine einkommenserhöhende Wirkung. Sie bleiben daher ebenso wie die auf sie vom Staat gezahlte Prämie unterhaltsrechtlich unbeachtlich, sind also mit dem Bruttobetrag vom Einkommen abzuziehen (BGH v. 18.03.1993 - XII ZR 1/91, FamRZ 1992, 797, Rdnr. 12).

Auch der Anteil des Unterhaltspflichtigen an den vermögenswirksamen Leistungen ist als vermögensbildende Aufwendung i.d.R. unterhaltsrechtlich unbeachtlich. Diese Aufwendungen können nur insoweit einkommensmindernd berücksichtigt werden, als eine Vermögensbildung unterhaltsrechtlich anzuerkennen ist (siehe im Einzelnen Nr. 10.6 der jeweiligen Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte). So kann es sich bei den vermögenswirksamen Leistungen um berücksichtigungsfähige Vorsorgeaufwendungen handeln. Dem Unterhaltspflichtigen ist es grundsätzlich freigestellt, auf welche Art und Weise er für das Alter vorsorgt (siehe im Einzelnen dazu das Stichwort " Private Altersvorsorge").

Weiterführende Literatur:

Becker, Vermögenswirksame Leistungen im Unterhaltsrecht, FamRZ 1993, 1031.