Verbrauchergeldparität

Der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten leitet sich nach deutschem Recht von der Lebensstellung des Bedürftigen1610 BGB) bzw. beim Ehegattenunterhalt von den ehelichen Lebensverhältnissen1578 Abs. 1 BGB) ab und umfasst den gesamten Lebensbedarf. Zur Bemessung des Bedarfs sind von den Oberlandesgerichten Tabellen und Leitlinien entwickelt worden, die auf die Lebensverhältnisse in Deutschland abstellen. Lebt der Unterhaltsberechtigte jedoch im Ausland, können diese Tabellen und Leitlinien nicht pauschal angewandt werden, sondern es kann im Hinblick auf die Unterschiede in der Kaufkraft eine Anpassung erforderlich sein. Denn maßgebend ist, welche Mittel der Unterhaltsberechtigte an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort benötigt, um ihm die Deckung des nach deutschem Recht bemessenen Lebensbedarfs - den von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Lebensstandard - zu ermöglichen (vgl. BGH, FamRZ 1987, 682, 684).

Lebt das unterhaltsberechtigte Kind im Ausland, so sind für die Höhe des Unterhaltsanspruchs die Geldbeträge anzusetzen, die es an seinem Heimatort aufwenden muss, um dort den ihm zustehenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, FamRZ 1987, 682, 683; OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 33, 35). Nur wenn sich Verbrauchergeldparität und Devisenparität ungefähr entsprechen, ist es gerechtfertigt, den Tabellenunterhalt unverändert anzusetzen.