Für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines selbständigen Unterhaltspflichtigen ist sein von ihm angegebener Geschäftsgewinn um diejenigen Positionen zu erhöhen, die lediglich steuerrechtlich, nicht aber unterhaltsrechtlich Berücksichtigung finden können (BGH, FamRZ 1998, 357, 359; BGH, FamRZ 1980, 770, 771; OLG Bremen, FamRZ 1995, 935, 936). Das trifft in besonderem Maß auf Abschreibungen zu. Bei ihnen fallen steuerliche Anerkennung und unterhaltsrechtliche Relevanz regelmäßig auseinander (vgl. auch BGH, FamRZ 1998, 357, 359 und kritisch dazu Kleinle, FamRZ 1998,
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