Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt folgt aus § 1573 Abs. 2 BGB. Er ist gegeben, wenn die ausgeübte - vollschichtige - Erwerbstätigkeit den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedarf (§ 1578 Abs. 1 BGB) nicht sicherstellen kann. Sinn und Zweck dieses Anspruchs ist es, zu verhindern, dass der bedürftige Ehegatte durch die Trennung/Scheidung zu einem sozialen Abstieg gezwungen wird, obwohl das erreichte eheliche Lebensniveau als Ergebnis der Lebensleistung beider Ehegatten anzusehen ist (vgl. BVerfG, FamRZ 1981, 745, 750; Palandt/Brudermüller, § 1573 BGB Rdnr. 13 f.).
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