Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde

1. Vor dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren

Gemäß Art. 111 FGG -ReformG sind auf Verfahren, die erstinstanzlich vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, weiterhin die verfahrensrechtlichen Vorschriften des bis dahin geltenden Rechts anzuwenden. Für diese Verfahren unterliegen auch die Rechtsmittel weiterhin den Bestimmungen der ZPO, unabhängig davon, wann das Rechtsmittel eingelegt wird.