Anerkenntnis, sofortiges (§ 243 FamFG, § 93 ZPO)

1. Voraussetzungen für Freistellung des Unterlegenen von Verfahrenskosten

Die zu §  93 ZPO in Unterhaltssachen entwickelten Grundsätze sind auch unter der Geltung des FamFG weiter anwendbar. Denn die für isolierte Unterhaltssachen geltende Kostenregelung des §  243 FamFG, wonach abweichend von den Vorschriften der ZPO über die Kostenverteilung in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, nennt das sofortige Anerkenntnis (§  93 ZPO) ausdrücklich als ein bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigendes Kriterium (vgl. §  243 Satz 2 Nr. 4 FamFG).

Unabhängig von dem Maß des Obsiegens oder Unterliegens in der Sache kann die im Rahmen des §  243 FamFG anzustellende Ermessensabwägung gebieten, insbesondere dann die Kosten des Verfahrens nicht dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen, wenn ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. §  93 ZPO vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterlegene

1.

vorgerichtlich keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat und

2.

im Verfahren den Anspruch sofort anerkennt.

§  93 ZPO soll den leistungswilligen Schuldner davor schützen, vom Gläubiger ohne Anlass vor Gericht gezogen zu werden (Thomas/Putzo, ZPO, § 93 Rdnr. 1).

2. Fehlende Verfahrensveranlassung

a) Wovon musste der Antragsteller vernünftigerweise ausgehen?