Arbeitslosigkeit, Unterhaltsanspruch wegen (§ 1573 Abs. 1 BGB)

1. Konkurrenzverhältnis zu anderen Vorschriften

a) Verhältnis zu §§  1570 - 1572 BGB

Der Unterhaltsanspruch nach §  1573 Abs.  1 BGB ist subsidiär gegenüber den Ansprüchen aus §§  1570 - 1572 BGB. Dies zeigt der Wortlaut der Vorschrift. Die Ansprüche wegen Kindesbetreuung, Alters oder Krankheit gehen also vor, selbst wenn der Betroffene arbeitslos ist. Der Anspruch auf Erwerbslosenunterhalt kann aber auch neben Unterhaltsansprüchen z.B. wegen Kindesbetreuung oder Krankheit bestehen. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass dann, wenn der Unterhaltsberechtigte z.B. durch Krankheit oder Kinderbetreuung vollständig an der Erwerbstätigkeit gehindert ist, sich der Anspruch allein aus den §§  1570 - 1572 BGB ergibt, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, kommt ein Nebeneinander der Ansprüche in Betracht (BGH, FamRZ 2010, 869).

b) Verhältnis zu §§ 1575, 1576 BGB

Ein Unterhaltsanspruch nach §  1573 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Ehegatte berechtigt ist, nach §§  1575, 1576 BGB Unterhalt zu verlangen. Diese Unterhaltstatbestände , wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, eine , so dass diese Tatbestandsvoraussetzung des §  Abs.  nicht erfüllt ist.