Abtrennung von Folgesachen

1. Rechtsgrundlage

Die Abtrennung von Folgesachen ist seit 01.09.2009 in §  140 FamFG geregelt, und zwar sowohl hinsichtlich der vorher in § 628 ZPO a.F. als auch hinsichtlich der zuvor in § 623 ZPO a.F. geregelten Abtrennungstatbestände. Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG gelten jedoch für vor dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren die früheren Regelungen fort (siehe unter 4. zu Altverfahren).

Die Voraussetzungen der Abtrennung nach § 140 FamFG sind für jede abzutrennende Folgesache gesondert zu prüfen (OLG Brandenburg v. 09.04.2020 - 9 UF 19/20, FamRZ 2020, 1586).

2. Zwingende Abtrennung bei Drittbeteiligung (§  140 Abs.  1 FamFG)

Dieser Abtrennungstatbestand, der der früheren Regelung des §  623 Abs.  1 Satz 2 ZPO a.F. entspricht, gilt nur für Unterhalts- und Güterrechtsfolgesachen. Wird in einer solchen Folgesache außer den Ehegatten eine des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen. Dies wird bei der Folgesache Unterhalt selten vorkommen, etwa dann, wenn das inzwischen volljährige Kind, für das wegen Eintritt der Volljährigkeit die aus §  Abs.  herrührende Prozessstandschaft des Elternteils weggefallen ist, in das Verfahren eintritt. Ferner ist es denkbar, dass der Scheidungsausspruch rechtskräftig geworden ist, die Unterhaltssache mit sonstigen Folgesachen in einem Restverbund steht, der Verpflichtete verstirbt und unter den Voraussetzungen des §  der Unterhaltsanspruch gegen die Erben geltend gemacht wird.