Au-pair-Aufenthalt

1. Grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch während des Au-Pair-Aufenthalts

Volljährige, die sich in keiner Berufsausbildung befinden, sind nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit gehalten, ihren Lebensbedarf grundsätzlich selbst zu decken. Während eines Au-Pair-Aufenthalts wird daher i.d.R. kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bestehen. Die Au-pair-Tätigkeit stellt unterhaltsrechtlich keine eigenständige Ausbildung dar, sondern dient allenfalls zur Vorbereitung der späteren Ausbildung. Deshalb steht die einem Studium vorausgegangene Au-pair-Tätigkeit der Verpflichtung zur Finanzierung des anschließenden Studiums (§  1610 BGB) nicht entgegen. Ein solches nach dem Au-Pair-Aufenthalt aufgenommenes Studium ist nicht eine nur unter besonderen Voraussetzungen zu finanzierende Zweitausbildung, sondern trotz der vorausgegangenen Au-Pair-Tätigkeit als Erstausbildung zu qualifizieren (OLG Hamm, Urt. v. 09.06.1999 - 5 UF 2/99, DRsp Nr. 2000/7274).

2. Kosten für eine Au-Pair-Kraft als Betreuungskosten

Bei der unterhaltsrechtlichen Einkommensbemessung eines Erwerbstätigen sind dessen Kosten für eine Au-Pair-Kraft, derer er sich zur Kinderbetreuung während seiner Erwerbstätigkeit bedient, einschließlich der Aufwendungen für Kost und Logis der Au-Pair-Kraft einkommensmindernd in Abzug zu bringen (OLG Koblenz, FamRZ 2008, 434).