Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB)

Art der geschuldeten Berufsausbildung

Nach §  1610 Abs.  2 BGB sind Eltern verpflichtet, ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung bzw. ein Studium zu finanzieren, wobei die Formulierung " ein(e)" wörtlich zu verstehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass inzwischen nach der Änderung der BAföG-Vorschriften ein Studium mit Bachelorabschluss und anschließendem Masterstudiengang als eine einheitliche Ausbildung anzusehen und damit von den Eltern zu finanzieren ist. Angemessen ist die Ausbildung, wenn sie den Fähigkeiten des Kindes entspricht. Geschuldet wird eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (so schon BGH v. 14.07.1999 - XII ZR 230/97, FamRZ 2000, 420; vgl. auch OLG Stuttgart v. 22.11.2018 - 11 UF 159/18, FamRZ 2019, 963).