Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII

1. Gesetzliche Regelung

Seit 01.01.2005 wurden die bisher in vieler Hinsicht parallel laufenden Hilfesysteme der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe zusammengeführt und in das Sozialgesetzbuch integriert. Während erwerbsfähige Personen Leistungen nach dem SGB II als Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten (siehe dazu das Stichwort "Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher "Arbeitslosengeld II") nach dem SGB II"), sind für den Bezug von Sozialhilfe und damit Leistungen nach dem SGB XII Personen leistungsberechtigt, die aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Auch die Leistungen der Grundsicherung sind in das SGB XII integriert worden, und vielfach wurden Pauschalen statt der Einzelnachweise eingeführt. Im Zuge der Reformen durch das sogenannte Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 (BGBl I, 3234), dessen dritte Reformstufe ab 01.01.2020 greift, wurden die Leistungen für Menschen mit Behinderungen aus dem SGB XII ausgegliedert und in das SGB IX eingefügt.

Die einzelnen Leistungen sind in sieben Kapitel gegliedert:

Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII),

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 -46b SGB XII),

Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 - 52 SGB XII),