Firmenwagen

1. Grundlagen

Zum Einkommen (siehe gleichlautendes Stichwort) zählen grundsätzlich alle dem Unterhaltsschuldner oder -berechtigten tatsächlich zufließenden, verfügbaren Mittel (BGH, FamRZ 1980, 771, 772), also auch kostenlose oder verbilligte Sachbezüge des Arbeitgebers, die einen Geldwert darstellen. Die praktisch bedeutsamste Sachzuwendung ist die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung. Entsprechendes gilt bei einem auch privat genutzten Dienstwagen eines selbständig Tätigen für den privaten Anteil. Hält der Betroffene noch ein weiteres Fahrzeug für die Privatnutzung, kann dies nicht zu einer Einschränkung der Anrechnung führen. Es ist wirtschaftlich unvernünftig, einen weiteren Pkw zu halten, statt den vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassenen Pkw zu nutzen. Ein derartiges Verhalten ist unterhaltsrechtlich unbeachtlich (OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.09.2013 - 13 UF 136/12, FamFR 2013, 485). Unbeachtlich ist auch ein Vortrag, der ebenfalls zu privaten Zwecken überlassene Pkw werde nicht privat genutzt. Dies könnte ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Liegt keine entsprechende Vereinbarung vor, stellt schon die bloße Verfügbarkeit eines Firmenfahrzeuges zur privaten Nutzung einen geldwerten Vorteil dar (OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.05.2013 - 10 UF 1/13, FamRZ 2014, 219).