Freiwilliger Wehrdienst

1. Allgemeines

Seit 2011 besteht keine Verpflichtung mehr zur Ableistung des Wehrdienstes; vielmehr ist die Wehrpflicht ausgesetzt. An ihre Stelle ist der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (§§ 58b-58h SG) getreten. Zusammen mit Zeit- und Berufssoldaten bilden die freiwillig Wehrdienst Leistenden ein Team, wobei Inhalt der Ausbildung der freiwilligen Soldatinnen und Soldaten dasjenige ist, was im Rahmen der Grundausbildung gelehrt wird, einschließlich Gefechtsdienst, Waffen- und Schießausbildung sowie Wachausbildung und Sanitätsausbildung.

Der freiwillige Wehrdient (FWD) kann von Männern und Frauen geleistet werden und beträgt bis zu 23 Monate, wobei die ersten sechs Monate als Probezeit gelten (§ 58b Abs. 1 Satz 2 SG), in der der freiwillige Wehrdienst jederzeit beendet werden kann (§ 58h Abs. 2 SG).

2. Vergütung