Fortbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)

Voraussetzung für den Fortbildungsunterhalt ist, dass infolge der Ehe berufliche Nachteile eingetreten sind, die durch eine Fortbildungsmaßnahme ausgeglichen werden können. Das ist z.B. der Fall, wenn die Ehefrau wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder längere Zeit nicht berufstätig war und deshalb nicht mehr auf dem aktuellen Wissensstand in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf ist. Der Anspruch kann auch bestehen, wenn eine Obliegenheit zur Weiterbildung nach § 1574 Abs. 3 BGB nicht besteht (MünchKomm-BGB/Maurer, 7. Aufl. 2017, § 1575 Rdnr. 19).

Ziel des Anspruchs ist es, dem bedürftigen Ehegatten eine angemessene Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (BGH, Urt. v. 24.04.1985 - IVb ZR 9/84, FamRZ 1985, 782, Rdnr. 19 ff.). Deswegen besteht kein Anspruch darauf, ein während der Ehe begonnenes Neigungsstudium fortzusetzen. Ersetzt werden auch nicht die Kosten eines zweiten Berufs (Medizinstudium), selbst wenn dies während der Ehe zwischen den Eheleuten so abgesprochen war (OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.10.1994 - 2 WF 124/94, FamRZ 1995, 879, 880).

Fortbildung und Umschulung sind dem ehemaligen AFG entnommene Begriffe, denen im vorliegenden Zusammenhang trotz der durch § 1 Abs. 2 SGB III gewählten anderen, auf die berufliche Weiterbildung und Eingliederung (§§ 81, 82 SGB III) gerichteten Begrifflichkeit die ursprüngliche Bedeutung zukommt (BGH, Urt. v. 01.04.1987 - IVb ZR 35/86, FamRZ 1987, 795, Rdnr. 23; MünchKomm-BGB/Maurer, 7. Aufl. 2017, § Rdnr. 20).