Firmenwertabschreibung

Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens von Selbständigen (siehe auch das Stichwort " Einkommensermittlung bei Selbständigen ") können Abschreibungen des Geschäfts- oder Firmenwerts (die Begriffe werden synonym verwendet) bei Gewerbetreibenden und Abschreibungen des Praxiswerts bei Freiberuflern (siehe dazu auch das Stichwort " Praxiswertabschreibung ") einen möglichen Abzugsposten darstellen. In welchem Umfang Geschäfts-/Firmenwert- oder Praxiswertabschreibungen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, ist nach den gleichen Grundsätzen wie bei sonstigen Abschreibungen (siehe auch das gleichlautende Stichwort) zu entscheiden, d.h., nur soweit die Abschreibungen mit einer tatsächlichen Verringerung der für den täglichen Lebensbedarf zur Verfügung stehenden Mittel einhergehen, sind sie unterhaltsrechtlich beachtlich (OLG Hamm, Urt. v. 17.04.1997 - 2 UF 348/96, NJW-RR 1998, 78).

Bei dem Firmenwert muss es sich zunächst einmal um ein eigenständiges bewertbares Wirtschaftsgut handeln. Andernfalls ist die Abschreibung (natürlich auch bei der Einnahmenüberschussrechnung) nicht möglich.