Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)

1. Verpflichtung der Eheleute untereinander

Nach § 1360 BGB sind die Eheleute einander verpflichtet, durch ihre Arbeit, mit ihrem Vermögen bzw. durch die Haushaltsführung und ggf. durch die Erziehung der Kinder zum Familienunterhalt beizutragen. Dabei sind Haushaltsführung und Kinderbetreuung der Erwerbstätigkeit gleich gestellt (BVerfG, FamRZ 2002, 527, 529 m. Anm. Scholz, 733 = FF 2002, 63 m. Anm. Wiegmann; vgl. auch BGH, FamRZ 2001, 986 m. Anm. Scholz, 1061, Luthin, 1065 und Borth, 1653 = MDR 2001, 991 m. Anm. Niepmann = FuR 2001, 306 m. Anm. Rauscher, 385 und Gerhardt, 433 = FF 2001, 135 m. Anm. Miesen und Born, 183; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 364; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, ; vgl. auch , FPR 2002, ; , FPR 2002, ; , FPR 2002, ; vgl. im Übrigen auch OLG Düsseldorf, NJW 2002, ). Der Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf Familienunterhalt gegenüber ihrem Ehemann und ihr Anspruch nach § gegenüber dem Vater des Kindes stehen gleichberechtigt nebeneinander (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.12.2015 - , FamRZ 2016, , Rdnr. 13 ff.; AG Vechta, FamRZ 2007, : Ein Ehegatte, der ein nichteheliches Kind betreut, kann nur von seinem Ehegatten und nicht von dem anderen Elternteil des nichtehelichen Kindes Unterhalt beanspruchen). Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt erlischt auch nicht nach § Abs. , wenn die Mutter nach Beendigung der nichtehelichen Beziehung wieder mit ihrem Ehemann zusammenlebt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.12.2015 - , FamRZ 2016, , Rdnr. 13 ff.; siehe auch das Stichwort ).