Fortbildungskosten

Die Aufwendungen, die notwendig sind, um sich im ausgeübten Beruf auf dem neuesten Stand zu halten, können als unterhaltsrechtlich relevante Abzugsposten anerkannt werden (OLG Celle, FamRZ 2008, 1853; KG, FamRZ 1979, 66; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rdnr. 944). Berücksichtigt werden die Tagungsgebühren bzw. Lehrgangskosten, die Kosten der An- und Abreise sowie die vertretbaren Übernachtungs- und Verpflegungskosten (Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 144). Bei den Verpflegungskosten kommt der Abzug von ersparten Aufwendungen i.H.v. 1/3 in Betracht. Etwaige Zuschüsse des Arbeitgebers sind zu berücksichtigen.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.07.2019