Fälligkeit (§§ 1613 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB)

1. Fälligkeit

Unterhalt ist gem. § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich in Form einer Geldrente zu gewähren, die gem. § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB monatlich im Voraus zu entrichten ist. Diese Bestimmung legt jedoch nur die Zahlungsperiode fest, nicht einen bestimmten Zahlungstag. Aus §§ 1613 Abs. 1 Satz 2, 1612a Abs. 3 BGB aber ergibt sich, dass die Zahlung des Unterhalts jeweils zum Ersten eines jeden Monats zu erfolgen hat (Erman/Hammermann, 14. Aufl. 2014, § 1612 BGB Rdnr. 38; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 378). Dies gilt auch, wenn der Pflichtige sein Einkommen immer erst zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Kalendermonats bezieht. Die Beteiligten können jedoch - etwa mit Blick auf die Gehaltszahlung in der Mitte des Monats - einen hiervon abweichenden Leistungszeitpunkt vereinbaren.

Für die Rechtzeitigkeit der Unterhaltsleistung ist der Zeitpunkt der Hingabe oder Absendung maßgebend. Der Unterhaltsschuldner muss das zur Übermittlung des Geldes Erforderliche getan haben. Es ist nicht erforderlich, dass der Unterhaltsbetrag auch bereits am Ersten des Monats auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 1763).

2. Unterhalt für vergangene Zeiträume

a) Grundsatz: § 1613 Abs. 1 BGB

Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete entweder