Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens von Selbständigen (siehe auch das Stichwort " Einkommensermittlung bei Selbständigen ") können Abschreibungen des Praxiswerts bei Freiberuflern einen möglichen Abzugsposten darstellen. In welchem Umfang Praxiswertabschreibungen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, ist nach den gleichen Grundsätzen wie bei sonstigen Abschreibungen (siehe auch das gleichlautende Stichwort) zu entscheiden, d.h., nur soweit die Abschreibungen mit einer tatsächlichen Verringerung der für den täglichen Lebensbedarf zur Verfügung stehenden Mittel einhergehen, sind sie unterhaltsrechtlich beachtlich (OLG Hamm, Urt. v. 17.04.1997 - 2 UF 348/96, NJW-RR 1998, 78).
Bei dem Praxiswert muss es sich zunächst einmal um ein eigenständiges bewertbares Wirtschaftsgut handeln. Andernfalls ist die Abschreibung (natürlich auch bei der Einnahmenüberschussrechnung) nicht möglich.
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